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Ingenieurbüro Pfotenhauer

Sicherheitstechnischer Dienst

Service für Arbeitssicherheit

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Gefährdungsbeurteilung

Die nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geforderte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung soll zu einer Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die systematische Ermittlung von Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten, Verbesserung der technischen Sicherheit, Beseitigung krankmachender Faktoren etc. führen.
Durchführung
Wir führen als Sicherheitsingenieure mit Ihnen die Gefährdungsbeurteilung durch.
Dokumentation
Wir dokumentieren die Ergebnisse.
Aktualisierung
Wir aktualisieren in regelmäßigen Intervallen die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Hintergrundinformationen

Die nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) geforderte Durchführung der Gefährdungsbeurteilung soll zu einer Verbesserung des Arbeitsschutzes durch die systematische Ermittlung von Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Beschäftigten, Verbesserung der technischen Sicherheit, Beseitigung krankmachender Faktoren etc. führen.

Es gibt keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften darüber, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und wie die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung formal zu dokumentieren sind. Der Gesetzgeber hat mit Absicht davon abgesehen, enge Formvorschriften vorzugeben.

Die Berufsgenossenschaften haben Handlungsanleitungen zur Form der Gefährdungsbeurteilung erlassen, an denen sich der Arbeitgeber bei der Dokumentation orientieren kann.

Wir bauen gemeinsam mit Ihnen die Dokumentation zur Gefährdungsbeurteilung anhand Ihrer
  • Abteilungen, Betriebsbereiche, Arbeitsplätze
  • verwendeten Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge. etc.)
  • eingesetzten Gefahrstoffe

auf und empfehlen konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und zur Erhaltung der Gesundheit Ihrer Beschäftigten.

Eine sinnvolle Gefährdungsbeurteilung ist ein kreativer Prozess, der nicht durch Formalismus erstickt werden soll.

Der Arbeitgeber wird normalerweise zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzsachverständige wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Wichtig ist auch, dass bei Änderungen z. B. der Produktionsweise, Einsatz anderer Maschinen oder Stoffe, Veränderung von Konzentrationen und Mengen eingesetzter Gefahrstoffe, wesentlichen Änderungen der Arbeitsorganisation, etc. die Gefährdungsbeurteilung neu durchgeführt bzw. angepasst wird, da es erfahrungsgemäß nach oder bei Änderungen immer wieder zu Schadensfällen oder Unfällen aufgrund unterschätzter oder nicht rechtzeitig erkannter Gefahren kommt. Diese Änderungen sind ebenfalls zu dokumentieren.

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