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Ingenieurbüro Pfotenhauer

Sicherheitstechnischer Dienst

Service für Arbeitssicherheit

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Gefahrstoffe

Gefahrstoffe können z.B. entzündlich, gesundheitsschädlich oder ätzend sein. Entsprechend gehen Gefahren von diesen Stoffen aus. Beim Umgang mit Gefahrstoffen muss der Arbeitsgeber z.B. die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und eine ganze Reihe weiterer Vorschriften und Regeln beachten. Wir beraten Sie so, dass diese Regeln im Unternehmen bekannt sind und beachtet werden.
Gefährdungsbeurteilungen
Wir führen als Sicherheitsingenieure mit Ihnen die Gefährdungsbeurteilung durch.
Betriebsanweisungen
Empfehlung von Schutzmaßnahmen auf Basis der Sicherheitsdatenblätter und erstellen der Gefahrstoff-Betriebsanweisungen
Unterweisung
Mitarbeiterunterweisung nach §14 Gefahrstoffverordnung
Gefahrstoffkataster
Überprüfen des Gefahrstoffkatasters anhand der gesetzlichen Bestimmungen
regelmäßige Begehung des Gefahrstofflagers
Begehung des Gefahrstofflagers am Standort mit Begehungsbericht und Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
Hintergrundinformationen

In der Betriebsanweisung legt der Unternehmer fest, wie die Beschäftigten mit den Gefahrstoffen bzw. Arbeitsstoffen umgehen müssen, um möglichst gefährdungsfrei zu arbeiten. Am 1. Dezember 2010 wurde die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft gesetzt. Sie regelt den Umgang mit der Verordnung über die Einstufung,  Kennzeichnung und Verpackung von  Stoffen und  Gemischen (EG) Nr.1272/2008  (CLP-Verordnung) im Rahmen des nationalen Rechts. Zentraler Ansatz ist hierbei die Gefährdungsbeurteilung, welche die Gefährdungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen konkretisiert. Neu sind die "GHS-Einstufungen" der Gefahrstoffe aufgrund der CLP-Verordnung, welche die bsiherigen Einstufungen der Gefahrstoffe ablösen.

Das frühere so genannte Schutzstufenkonzept existiert nicht mehr, kann aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur Ableitung von Schutzmaßnahmen in Teilen herangezogen werden. Dieses Konzept ermöglicht es, Schutzmaßnahmen auch für Stoffe oder Zubereitungen festzulegen, für die keine Grenzwerte vorliegen. Zu beachten sind außerdem die Regelungen für Notfallmaßnahmen und für den Einsatz von Fremdfirmen durch den Arbeitgeber.

Es ist möglichst der weniger gefährliche Stoff einzusetzen (Ersatzstoff). Für die eingesetzten Stoffe sind die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Diese an sich einfachen Überlegungen, finden sich auch in der Gefahrstoffverordnung. Das die Umsetzung dieser an sich einfachen Gedanken in der Praxis zum Teil nicht ganz so einfach ist, zeigt die Verordnung sowie die sie konkretisierenden zahlreichen technischen Regeln (TRGS).

Das Gefahrstoffverzeichnis stellt alle im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe sowie deren Verbrauchsmengen und Verwendungszwecke zusammen. Es empfiehlt sich, alle verwendeten Arbeitsstoffe in einem Arbeitsstoff-/Gefahrstoffverzeichnis zusammenzustellen. Dabei liegt es nahe, neben den Mindestangaben (Bezeichnung, Arbeitsbereich, Verbrauchsmenge, Kennzeichnung: Gefahrensymbole, H-Sätze, P-Sätze, bisher: R-Sätze, S-Sätze) weitere Informationen wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte, Schutzhandschuhe oder Entsorgungshinweise zu ermitteln.

Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

  • Stoffeigenschaften: Hierbei kann auf die Sicherheitsinformationen des Herstellers / Lieferanten zurückgegriffen werden (üblicherweise Sicherheitsdatenblatt)
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der verwendeten Mengen, Freisetzung und Verfahrenstechnik
  • Physikalisch-chemische Daten (z.B. Flammpunkt, Explosionsgrenzen)
  • Explosionsgefahren, Explosionsschutzdokument, Zoneneinteilung (bisher in der BetrSichV geregelt)
  • Wassergefährdungsklasse (z.B. wassergefährdend)

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